S O L D A T E N R E C H T: Unzureichende Dokumentation der Organisationsgrundentscheidung bei militärischem Konkurrentenstreit
Bundesverwaltunsgericht verlangt im Beschluss vom 24.02.2022 – Az. 1 WB 40/21 – eine dokumentierte Organisationsgrundentscheidung im Rahmen der Auswahlentscheidung und hebt Entscheidung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr, den nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten des Abteilungsleiters Führung und Personalstabsoffiziers Streitkräfte mit dem Konkurrenten zu besetzen auf.
Die Organisationsgrundentscheidung unterliege zwar nicht unmittelbar der Dokumentationspflicht, die die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG hergeleitet habe. Unter dem Blickwinkel der „verfahrensbegleitenden Absicherung“ der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG sei aber auch für die Organisationsgrundentscheidung ein Nachweis zu fordern, der verhindere, dass die Grundlagen der Auswahlentscheidung nachträglich zulasten einzelner Bewerber verändert werden; denn mit der Festlegung des Modells, nach dem die Auswahl erfolgen soll, werde zugleich eine (Vor-)Entscheidung über den Auswahlmaßstab getroffen. Allerdings dürften die Anforderungen an die diesbezügliche Dokumentation nicht überspannt werden. Ein Nachweis sei grundsätzlich auch durch einen entsprechenden Vermerk in den Akten des Auswahlverfahrens möglich, solange dieser die Funktion, eine nachträgliche Veränderung der Auswahlgrundlagen zu verhindern, erfülle.
Anmerkung zur Entscheidung: Der Antragsteller konnte mit Erfolg geltend machen, dass keine formell rechtmäßige Organisationsgrundentscheidung vorlag und dass dieser Mangel seinen Bewerberverfahrensanspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. § 3 SG verletzt. Dieser Mangel nicht im Beschwerdeverfahren von der Beschwerdestelle durch Nachholung geheilt werden. Das Bundesministerium der Verteidigung muss über die Besetzung des Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheiden.
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