B E A M T E N R E C H T: Einstweiliger Rechtsschutz gegen den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens

Verwaltungsgericht Hannover stellt mit Beschluss vom 17.01.2023 – Az. 1 B 1002/22 – die Grenzen für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens auf.

Bei einem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens ist die richterliche Kontrolle darauf beschränkt, ob dies rechtsmissbräuchlich oder willkürlich erfolgt ist. Eine Abbruchentscheidung ist insbesondere dann willkürlich bzw. rechtsmissbräuchlich, wenn sie zielgerichtet dazu eingesetzt wird, einen bestimmten (ansonsten erfolgreichen) Bewerber zu verhindern. Gleiches gilt, wenn der Dienstherr die Stelle entgegen seinem Vortrag in Wahrheit weiterhin besetzen will, also über seine wahren Absichten täuscht. Die Entscheidung des Dienstherrn, die Planstellen, die Gegenstand eines Besetzungsverfahrens waren, endgültig nicht mehr zu besetzen, ist nicht schon dann willkürlich oder rechtsmissbräuchlich, wenn der Dienstherr sie damit (ggf. rechtsirrig) begründet, das Auswahlverfahren nicht mehr rechtsfehlerfrei zu Ende führen zu können.

Anmerkung zur Entscheidung: Nicht selten kommt es in der Praxis dazu, dass ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren zur Sicherung des Bewerberverfahrensanspruches erfolgreich war, das Stellenbesetzungsverfahren gestoppt wurde, die Behörde sich aber entschließt, die ursprüngliche Ausschreibung nicht mehr fortzuführen. Ein solches Vorgehen ist zwar nicht grundsätzlich unmöglich. Allerdings sollte im Rahmen anwaltlicher Vertretung überprüft werden, ob tatsächlich sachgerechte Gründe für die Abbruchentscheidung dokumentiert sind. Denkbar wäre die erneute Einleitung eines Eilverfahren, gerichtet auf das Ziel, das Stellenbesetzungsverfahren weiterzubetreiben. Bleibt dieses erfolglos und Stellt sich später heraus, dass die Abbruchgründe nur auf dem Papier bestanden, kann das ursprüngliche Eilverfahren aufgrund neuer Tatsachsen wieder aufgegriffen werden.


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