S O L D A T E N R E C H T: Altershöchstgrenze von Berufssoldaten und Berufssoldatinnen
Mit Beschluss vom 23. Dezember 2022 äußerte das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein – Az. 2 MB 9/22 – verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Altershöchstgrenze von Berufssoldaten und Berufssoldatinnen.
Die Altershöchstgrenze stelle keine der Eignung, Befähigung und Leistung, Art. 33 Abs. 2 GG, zuzurechnendes Kriterium dar. Das Alter sei auch bei militärischen Verwendungen kein pauschal für alle Tätigkeiten ein aufgrund von erhöhten körperlichen Anforderungen im Rahmen des Grundsatzes der Bestenauslese zu berücksichtigendes Eignungsmerkmal. Es bedürfe weiterer Erörterung in einem Hauptsacheverfahren, ob die Altershöchstgrenze in § 48 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit dem verfassungsrechtlichen Auftrag zur Verteidigung (Art. 87a Abs. 1 GG) oder einer Übertragung der die Altershöchstgrenzen für Beamtinnen und Beamten tragenden Belange von Verfassungsrang Sicherung der Funktionsfähigkeit des aus Art. 33 Abs. 5 GG hergeleiteten Lebenszeitprinzips und des Alimentationsprinzips begründet werden könne.
Anmerkung zur Entscheidung: Die Rechtsfrage ist umstritten. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein stellt sich in zentralen Fragen gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes.
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