B E A M T E N R E C H T: Höchstaltersgrenze für Einstellung von Polizeikommissaren

Europäischer Gerichtshof befasst sich im Urteil vom 17.11.2022 – Az. C-304/21 mit der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sowie dem Verbot von Altersdiskriminierungen im Rahmen der Höchstaltersgrenze von 30 Jahren für die Einstellung von Polizeikommissaren.

Nach Ansicht des EuGH könne eine nationale Regelung, wonach für die Teilnahme an einem Auswahlverfahren zur Einstellung von Polizeikommissaren eine Höchstaltersgrenze von 30 Jahren gelte, grundsätzlich nicht als erforderlich angesehen werden, um für die betreffenden Kommissare eine angemessene Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand zu gewährleisten. Dies gelte insbesondere, wenn das vorlegende Gericht nach der Prüfung aller relevanten Gesichtspunkte bestätigt habe, dass die Aufgaben von Polizeikommissaren im Wesentlichen keine körperlich anspruchsvollen Aufgaben umfassten, die Polizeikommissare, die in einem höheren Alter eingestellt wurden, nicht über einen hinreichend langen Zeitraum ausüben könnten. Unter diesen Umständen könne eine Ungleichbehandlung unter Umständen nicht gerechtfertigt sein.

Anmerkung zur Entscheidung: Der EuGH hatte eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts zu antworten und betont, die Altersgrenze könne eine unangemessene Anforderung aufstellen, was nunmehr durch das vorlegende nationale Gericht zu prüfen ist.


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