Fragen und Antworten
Ja. Die Kanzleich BORSBACH & HERZ ist im gesamten Bundesgebiet tätig.
Nein. Wir sind seit 20 Jahren bundesweit tätig und haben sehr gute Erfahrungen mit allen fernmündlichen Kommunikationsformen wie E-Mail, Telefon und Video-Konferenz. Diese Formen sind für Anwalt und Mandant zeitlich flexibel zu handhaben. Die Anfahrt zu uns entfällt. Aber natürlich freuen wir uns auch über Ihren Besuch.
1. Auftragserteilung
Sie können uns für alle Dienstleistungen ( bspw. Beratung, Gutachtenerstellung, außergerichtliche oder gerichtliche Interessenvertretung) per E-Mail, Fax oder Briefpost einen Auftrag (Mandat) erteilen. Folgende Informationen werden benötigt:
- formulieren Sie Ihr Ziel, was Sie erreichen möchten,
- schildern Sie den Sachverhalt,
- senden Sie etwaige Unterlagen (bei E-Mail im PDF-Format)
- teilen Sie uns taggenau mit, wann Ihnen etwaige Bescheide zugestellt wurden und
- benutzen Sie für die Adressdaten (Anschrift, Telefon usw.) möglichst unseren hier hinterlegten Fragebogen.
2. Auftragsbestätigung
Wir bestätigen Ihnen in der Regel binnen 24 h (Mo-Fr) die Auftragsübernahme und teilen die voraussichtliche Bearbeitungszeit mit. Sollten die gesetzlichen Gebühren unseren Bearbeitungsaufwand nur zum Teil decken, übersenden wir Ihnen zunächst ein individuelles Vergütungsangebot zu (Vergütungsvereinbarung) und bestätigen danach die Auftragsübernahme. In den meisten Fällen handelt es sich um eine Pauschale, mit der Sie kalkulieren können.
Ja. Bei entsprechender Beauftragung übernehmen wir die Einholung der Deckungszusage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung. Zahlungen dieser rechnen wir auf unsere Vergütungsansprüche an.
Wenn der Fall gewonnen wird, so gibt es im Falle einer positiven Kostengrundentscheidung die Möglichkeit, die gesetzlichen Anwaltsgebühren gegen den Gegner festsetzen zu lassen. Das gilt auch für alle weiteren Auslagen, die für eine rechtliche Interessenwahrnehmung notwendig waren.
Ja. Wenn Zeitnot ist und Ihr Recht nicht verfristen soll, können Sie selbst den zutreffenden Rechtsbehelf (Beschwerde, Einspruch, Widerspruch oder Klage in I. Gerichtsinstanz) gegen entsprechende Bescheide einreichen. Hierfür reicht die Bezeichnung, was angegriffen wird ( bspw. bei einer Klage der Sie belastende Ausgangsbescheid und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid). Ihr Schreiben verbinden Sie mit dem Hinweis, dass die Einlegung des Rechtsbehelfs zur Fristwahrung erfolgt und durch einen Anwalt begründet werden wird. Wichtig ist, dass Sie auf die in der Rechtsbehelfsbelehrung benannte Anschrift achten und die vorgegebene Form einhalten.
Hat die Behörde eine verbindliche Regelung (Verwaltungsakt) getroffen, liegt aber keine Rechtsbehelfsbelehrung vor, dann gilt grundsätzlich eine 1-Jahresfrist.
In einigen Bundesländern wurde das dem Klageverfahren vorgeschaltete Widerspruchsverfahren (Vorverfahren) abgeschafft. In den meisten Bundesländern gilt jedoch eine Sonderregelung für Beamte, die zwingend Widerspruch einreichen müssen.
Ein Rechtsbehelf muss nicht begründet werden. Gleichwohl ist eine Begründung sinnvoll. Eine Begründung kann (z. B. nach Akteneinsicht durch den Anwalt) später nachgereicht werden.
Für die Einhaltung einer Frist kommt es nicht darauf an, wann Sie den Rechtsbehekf abschicken oder welcher Poststempel auf Ihrem Brief ist. Ihr Rechtsmittel muss rechtzeitig vor Ablauf der Frist bei der Behörde oder dem Gericht usw. eingegangen sein.
Die Gerichte entscheiden regelmäßig: Durch eine einfache E-Mail wird die Frist nicht gewahrt. Dagegen ist die Form bei Verwendung eines Fax gewahrtl. Der Absender hat aber hier dafür zu sorgen, dass Faxe rechtzeitig vor Fristende verschickt werden und auch rechtzeitig beim Empfänger ankommen. Dabei muss er z. B einkalkulieren, dass das Empfangsgerät minutenlang besetzt ist. Das Sendeprotokoll sollte zum Nachweis gut aufbewahrt werden.
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung der unverschuldeten Hinderungsgründe sind glaubhaft zu machen. Eine Wiedereinsetzung darf nicht deswegen versagt werden, weil wegen einer nur vorübergehenden, relativ kurzfristigen Abwesenheit von der ständigen Wohnung keine besonderen Vorkehrungen wegen der möglichen Zustellung eines Bescheides durch den Empfönger getroffen wurden.
- längerer Aufenthalt im Krankenhaus einhergehend mit fehlender oder eingeschränkter Geschäftsfähigkeit
- fehlender Zugang zu den erhaltenen Postsendungen
- längere Urlaubsreise über den Zeitpunkt der Zustellung des Bußgeldbescheids hinaus
Auch weitere Konstellationen sind dabei grundsätzlich denkbar. Wichtig ist, dass der Betroffene ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die Frist einzuhalten.
Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung in der Regel nicht mehr erfolgreich beantragt werden.
Ja. Wenn Verwaltungs- oder Gerichtskosten gesetzlich geregelt sind, dann fallen diese auch bei einer rein fristwahrenden Einlegung des Rechtsbehelfs an. Je nach Rechtsgebiet kann auch Gebührenfreiheit festgelegt sein. Im Falle einer Rücknahme des Rechtsbehelfs (z. B. nach anwallicher Beratung oder Akteneinsicht), reduzieren sich die Gebühren meist kraft Gesetzes.
Fristbeginn ist am Tag nach der Bekanntgabe (Zugang). Die Frist für Widersprüche oder Klagen endet grundsätzlich einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids. Ausnahme: Das Fristende am Samstag, Sonntag. Für Feiertage gelten besondere Regelungen.
Gesetzliche Bekanntgabefiktion: Ein Bescheid gilt mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen. Diese Zugangsfiktion gilt auch dann, wenn der Zugang tatsächlich früher, also vor Ablauf der drei Tage, erfolgt ist. Erfolgte der Zugang nachweislich später, gilt dieses spätere Datum als Zeitpunkt der Zustellung. Derjenige, der sich auf den späteren Zugang beruft – das ist praktisch immer der Adressat – hat den späteren Zugang nachzuweisen.
Grundsätzlich beginnt der Fristlauf mit der Bekanntgabe, also tatsächlicher Kenntnismöglichkeit.
Hinsichtlich der Beweislast gelten folgende Regeln:
Im Falle der Übersendung des angefochtenen Bescheides per einfachen Brief trägt im Zweifelsfall die Behörde die Beweislast für den Nachweis des Bescheidzugangs und dessen Zeitpunktes.
Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (Zugangsfiktion).
Wenn der Empfänger eines Bescheides bestreitet, diesen überhaupt erhalten zu haben, genügt regelmäßig schon dieser Umstand an sich, um Zweifel am Zugang zu wecken. In wenigen Ausnahmefällen kann schon das einfache Bestreiten unzureichend sein, um Zweifel am Zugang zu wecken. Dies kann dann der Fall sein, wenn eine Person geltend macht, bestimmte Briefsendungen häufiger nicht erhalten zu haben, insbesondere wenn die Sendungen nicht zur Behörde zurückgekommen sind.
Auch im Falle der Übersendung eines Bescheides mit eingeschriebenem Brief trifft die Behörde die Beweislast, wenn der Bescheidempfänger behauptet, den Bescheid nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erhalten zu haben. Hier ist der Vollbeweis für die Behörde jedoch einfacher.
Ein Auftrag auf Wiedereinsetzung in die jeweils abgelaufene Frist sollte ggf. immer hilfsweise erwogen werden.
In vielen Fällen nützt die bloße Einlegung eines Rechtsbehelfs nichts, um den status quo zu erhalten oder ein Recht geltend zu machen. Gemeint sind vor allem die Fälle, in denen kraft Gesetzes oder aufgrund Anordnung des Sofortvollzugs keine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs besteht. Aber auch bei Auswahlstreitigkeiten (Konkurrenstreit oder Beförderungsstreitigkeit) ist ausnahmlos ein Eilverfahren erforderlich. In solchen Fällen ist es wichtig, dass Sie uns sofort kontaktieren, weil der Rechtsschutz entweder zu spät kommt oder verwirkt sein kann.