Wann beginnt die Rechtsbehelfsfrist?

Wann beginnt die Rechtsbehelfsfrist?

Fristbeginn ist am Tag nach der Bekanntgabe (Zugang). Die Frist für Widersprüche oder Klagen endet grundsätzlich einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids. Ausnahme: Das Fristende am Samstag, Sonntag. Für Feiertage gelten besondere Regelungen.

Gesetzliche Bekanntgabefiktion: Ein Bescheid gilt mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen. Diese Zugangsfiktion gilt auch dann, wenn der Zugang tatsächlich früher, also vor Ablauf der drei Tage, erfolgt ist. Erfolgte der Zugang nachweislich später, gilt dieses spätere Datum als Zeitpunkt der Zustellung. Derjenige, der sich auf den späteren Zugang beruft – das ist praktisch immer der Adressat – hat den späteren Zugang nachzuweisen.

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