Welche Beweisregeln gelten für die Zustellung?
Grundsätzlich beginnt der Fristlauf mit der Bekanntgabe, also tatsächlicher Kenntnismöglichkeit.
Hinsichtlich der Beweislast gelten folgende Regeln:
Im Falle der Übersendung des angefochtenen Bescheides per einfachen Brief trägt im Zweifelsfall die Behörde die Beweislast für den Nachweis des Bescheidzugangs und dessen Zeitpunktes.
Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (Zugangsfiktion).
Wenn der Empfänger eines Bescheides bestreitet, diesen überhaupt erhalten zu haben, genügt regelmäßig schon dieser Umstand an sich, um Zweifel am Zugang zu wecken. In wenigen Ausnahmefällen kann schon das einfache Bestreiten unzureichend sein, um Zweifel am Zugang zu wecken. Dies kann dann der Fall sein, wenn eine Person geltend macht, bestimmte Briefsendungen häufiger nicht erhalten zu haben, insbesondere wenn die Sendungen nicht zur Behörde zurückgekommen sind.
Auch im Falle der Übersendung eines Bescheides mit eingeschriebenem Brief trifft die Behörde die Beweislast, wenn der Bescheidempfänger behauptet, den Bescheid nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erhalten zu haben. Hier ist der Vollbeweis für die Behörde jedoch einfacher.
Ein Auftrag auf Wiedereinsetzung in die jeweils abgelaufene Frist sollte ggf. immer hilfsweise erwogen werden.