Meine Rechtsbehelfsfrist ist abgelaufen. Kann ich etwas tun?

Meine Rechtsbehelfsfrist ist abgelaufen. Kann ich etwas tun?

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung der unverschuldeten Hinderungsgründe sind glaubhaft zu machen. Eine Wiedereinsetzung darf nicht deswegen versagt werden, weil wegen einer nur vorübergehenden, relativ kurzfristigen Abwesenheit von der ständigen Wohnung keine besonderen Vorkehrungen wegen der möglichen Zustellung eines Bescheides durch den Empfönger getroffen wurden.

  • längerer Aufenthalt im Krankenhaus einhergehend mit fehlender oder eingeschränkter Geschäftsfähigkeit
  • fehlender Zugang zu den erhaltenen Postsendungen
  • längere Urlaubsreise über den Zeitpunkt der Zustellung des Bußgeldbescheids hinaus

Auch weitere Konstellationen sind dabei grundsätzlich denkbar. Wichtig ist, dass der Betroffene ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die Frist einzuhalten.

Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung in der Regel nicht mehr erfolgreich beantragt werden.

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